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Neues Gesetz regelt Zugang, Wechsel und Entgelte von Verbraucherkonten
Wien
- Am 18.9.2016 tritt das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) in Kraft.
Hauptinhalte dieses neuen Gesetzes sind der Zugang zu Konten, die Erleichterung
vom Kontowechsel und die Vergleichbarkeit von Entgelten für Konten.
Es geht hier jeweils um Verbraucherzahlungskonten, d.h. umfasst sind nur Konten
von Verbrauchern, nicht von Unternehmern. Zahlungskonto ist ein Konto, das für
die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird (Einzahlung, Bargeldabhebung,
Ausführung und Empfang von Zahlungsvorgängen).
Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten
Das VZKG regelt Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters (ZDL) (§ 6 VZKG).
Diese Informationen sind unentgeltlich zu erteilen. Der ZDL muss dem Verbraucher
eine Information über die Entgelte mitzuteilen, die für die einzelnen
repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden.
Die Entgeltinformation muss ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument mit der
Überschrift "Entgeltinformation" sein. Die Entgelte sind dort klar und leicht
verständlich aufzubereiten, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu
verwenden sind. Weiters muss ein Hinweis auf die von der Bundesarbeitskammer
betriebene Vergleichswebsite und den dort möglichen Entgeltvergleich enthalten
sein. Der ZDL muss dem Verbraucher diese Entgeltinformation rechtzeitig, bevor
der Verbraucher durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist,
mitteilen; zusätzlich auch jederzeit auf Anfrage des Verbrauchers; sie sind in
allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen bereitzustellen und in
elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu
machen.
Zusätzliche Informationspflicht bei Kontoüberschreitung (§ 8 Abs 3 VZKG)
Im Fall einer Kontoüberschreitung, die seit mehr als drei Monaten durchgehend
das eineinhalbfache der durchschnittlichen monatlichen Eingänge auf dem
Zahlungskonto während dieses Zeitraums übersteigt, hat der ZDL dem Verbraucher
Informationen und Beratung zu einem Ratenkreditvertrag, mit dem der Finanzbedarf
des Verbrauchers allenfalls kostengünstiger als mit der bestehenden
Überschreitung gedeckt werden könnte, zu geben.
Vergleichswebsite (§§ 10 ff VZKG)
Die Bundesarbeiterkammer (BAK) führt eine - kostenlos und öffentlich zugängliche
- Vergleichswebsite über die Entgelte für Zahlungskonten. Diese Website
ermöglicht einen Vergleich der Entgelte, die von ZDL in Österreich für die
repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verrechnet werden.
Zu den Konten gehören Jugend- und Studentenkonten, Gehaltskonten,
Pensionskonten, Privatgirokonten und sonstige Zahlungskonten mit grundlegenden
Funktionen. Neben den jährlichen Kontokosten sind z.B. auch der Überziehungs-
und Überschreitungszinssatz und der Habenzinssatz anzugeben. Die Teilnahme am
Entgeltvergleich ist für alle ZDL freiwillig! Meldet sich ein ZDL dazu an, muss
er dann aber auch die bereits gemeldeten Daten bei späteren Änderungen
rechtzeitig berichtigen.
Kontowechsel (§§ 14 ff VZKG)
Der ZDL hat einem Verbraucher, der bei einem in Österreich ansässigen ZDL ein
Zahlungskonto eröffnet oder Inhaber eines solchen Kontos ist, einen
Kontowechsel-Service zur Verfügung zu stellen.
Dazu gehören zunächst umfassende Informationspflichten (§ 15 VZKG): So muss der
ZDL dem Verbraucher Informationen geben etwa über die Fristen für die
Durchführung der jeweiligen Schritte oder über etwaige von ihm für das
Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte.
Wenn der Verbraucher es möchte, hat der neue ZDL (dh derjenige, zu dem der Kunde
wechselt; "empfangende" ZDL) den alten ZDL (d.h. denjenigen, von dem der Kunde
wegwechselt; "übertragender" ZDL) innerhalb von zwei Geschäftstagen
aufzufordern, ihm eine Liste mit den bestehenden Daueraufträgen, Informationen
zu Lastschriftmandaten und über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom
Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des
Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zu übermitteln. Der alte ZDL darf
für diese Informationsübermittlung kein Entgelt verlangen. Auch der Verbraucher
kann diese Liste haben. Weiters hat dann der alte ZDL alle Lastschriften und
eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren und Daueraufträge zu stoppen.
Das Kontoguthaben ist auf den neuen ZDL zu überweisen und das alte Konto zu
schließen (§ 16 Abs 5 u § 17 VZKG). Innerhalb von fünf Geschäftstagen hat dann
der neue ZDL die Daueraufträge einzurichten und Vorkehrungen zu treffen, um
Lastschriften zu akzeptieren. Weiters teilt er den vom Verbraucher genannten
Zahlern, die wiederkehrende eingehende Überweisungen auf das Zahlungskonto des
Verbrauchers tätigen, und den vom Verbraucher genannten Zahlungsempfängern, die
im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zahlungskonto des Verbrauchers abbuchen,
die neue Zahlungskontoverbindung mit (§ 18 VZKG).
Entgelte bei Kontowechsel (§ 20 VZKG)
Für die Übermittlung der Informationen, welche Daueraufträge, Lastschriften und
wiederkehrende Überweisungen es gibt, darf der alte ZDL kein Entgelt verrechnen.
Der alte ZDL darf dem Verbraucher für die Kündigung des Kontos nur dann etwas
verrechnen, wenn:
- der Rahmenvertrag für die Dauer von nicht mehr als zwölf Monaten
abgeschlossen wurde,
- das Entgelt im Rahmenvertrag - gemäß § 28 Abs 1 Z 3 lit a ZaDiG -
vereinbart wurde und es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des
Zahlungsdienstleisters ausgerichtet ist, und
- die Kündigung nicht vor dem Inkrafttreten einer Änderung des
Rahmenvertrags gemäß § 29 Abs 1 Z 2 lit b ZaDiG erfolgt, dh es sich nicht um
ein Sonderkündigungsrecht nach geplanter Vertragsänderung seitens des ZDL über
eine Erklärungsfiktion handelt.
Für alle anderen Dienste, die der übertragende oder der empfangende
Zahlungsdienstleister nach den obengenannten Bestimmungen bei einem Kontowechsel
zu erbringen haben, dürfen dem Verbraucher nur dann Entgelte verrechnet werden,
wenn sie vorher gemäß § 28 Abs 1 Z 3 lit a ZaDiG vereinbart wurden und
angemessen und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden
Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.
Zugang zu Zahlungskonten
Diskriminierungsverbot (§ 22 VZKG)
Ein Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU, der ein Zahlungskonto
beantragt, darf vom Kreditinstitut nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit,
seines Wohnsitzes, Geschlechts, Alters, seiner Rasse, Hautfarbe, ethnischen oder
sozialen Herkunft, genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der
Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu
einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung oder
der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Damit geht das Gesetz weiter als
das Gleichbehandlungsgesetz (§§ 30 ff GlBG), das eine Diskriminierung nur
aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit und Geschlecht verbietet. Eine nach § 22
VZKG unzulässige Diskriminierung zB dann vor, wenn eine Online-Bank die
Eröffnung eines Zahlungskontos von einer inländischen SIM-Karte oder
Mobiltelefonnummer abhängig macht (EB RV 1059 BlgNR 25.GP 18).
Das Diskriminierungsverbot gilt für alle Zahlungskonten und nicht nur für
Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.
Keine unzulässige Diskriminierung liegt vor, wenn ein Kreditinstitut einem
Verbraucher den Zugang zu einem Zahlungskonto, das kein Zahlungskonto mit
grundlegenden Funktionen ist, wegen seiner finanziellen Situation, seines
Beschäftigungsstatus, der Höhe seines Einkommens, seiner bereits in Anspruch
genommenen Darlehen oder einer Privatinsolvenz verwehrt. Nur bei einem
Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ist es auch unzulässig, einem
Verbraucher die Eröffnung eines Kontos aus diesen Gründen zu verweigern (siehe
sogleich).
Recht auf Konto (§§ 23 ff VZKG) - Kontrahierungszwang
Wem steht es zu?
- jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU (unabhängig vom
Wohnort)
- Verbrauchern ohne festen Wohnsitz,
- Asylwerbern iSd § 2 Abs 1 Z 14 AsylG,
- Verbrauchern ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht abschiebbar sind.
Recht worauf?
Die Genannten haben ein Recht auf ein "Zahlungskonto mit grundlegenden
Funktionen". Ein solches muss die Einzahlung eines Geldbetrages auf das
Zahlungskonto ermöglichen, Barbehebungen (am Schalter und an Geldautomaten) und
die Ausführung von gewissen Zahlungsvorgängen innerhalb des EWR (Lastschriften,
Zahlungsvorgängen mit Zahlungskarten, inkl Online-Zahlungen, Überweisungen inkl
Daueraufträgen). Das Konto darf aber grundsätzlich keine Überziehungs- oder
Überschreitungsmöglichkeit haben (Ausnahme: § 25 Abs 5 VZKG).
Ablehnungsgründe:
- Der Kunde hat schon ein solches Konto in Österreich.
- Bei gewissen strafbaren Handlungen gegen Banken oder deren Mitarbeiter.
Kosten (§ 26 VZKG)
Für ein solches Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen darf maximal EUR
80,-- pro Jahr verrechnet werden (ab 2019 Anpassung nach VPI-Änderung möglich).
Im Verordnungsweg können Gruppen von besonders schutzbedürftigen Verbrauchern
festgelegt werden, die maximal EUR 40,-- pro Jahr zu bezahlen haben. Hält der
Verbraucher Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag nicht ein, darf hierfür ein
angemessenes Entgelt verrechnet werden. Für Zahlungsvorgänge mit einer
Kreditkarte darf ein darüberhinaus gehendes Entgelt verlangt werden.
Rahmenvertrag und Kündigung (§ 27 VZKG)
An sich gelten auch für Zahlungskonten mit grundlegender Funktion die
Bestimmungen des ZaDiG. Es gibt aber im VZKG ein paar Sonderregeln. So darf der
ZDL den Rahmenvertrag nur unter Umständen einseitig kündigen, zB wenn der
Verbraucher das Konto absichtlich für nicht rechtmäßige Zwecke nutzt oder das
Konto 24 Monate hindurch nicht genutzt wird.
Sanktionen:
Für einige der VZKG genannten Verpflichtungen werden bei Nichteinhaltung
Verwaltungsstrafen vorgesehen (§ 32 VZKG).
Weiters werden in § 28a KSchG (Verbandsklage auf Unterlassung bei unzulässiger
Geschäftspraxis) in den Katalog der hiervon geschützten Bereiche Verletzungen im
Zusammenhang mit Verbraucherzahlungskonten aufgenommen.
Quelle:
https://verbraucherrecht.at
(VKI)
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